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DE-33 Bewertungsrecht DeutschlandNorm
BewG 1934 §10;Rechtssatz
Der Ausschluss jeglicher Ertragskomponente mag in Fällen "realer" Wirtschaftsgüter berechtigt sein (Hinweis Gürsching-Stenger, Kommentar zum BewG und VermStG9, RZ 21 zu § 10 deutsches BewG vor 1993: Der Anteil des einzelnen "Produktionsfaktors" oder gar eines einzelnen Wirtschaftsgutes - etwa einer Maschine - am Gesamtertrag des Unternehmens lässt sich - jedenfalls idR - nicht isoliert bestimmen). Hier geht es allerdings um das Wirtschaftsgut "Kommanditanteil". Hier ist hinsichtlich der Bewertungsmethode der Beh eine Festlegung nicht gefordert (Hinweis E 25.9.1997, 96/16/0134; E 29.4.1992, 90/13/0292). Der Anschaffungspreis hinsichtlich des Kommanditanteils entspricht dem Wert der Gesellschaftsrechte (§ 8 Z 1 lit b letzter Satz KVG), weil die GmbH - sie ist Komplementärin der KG - genau in diesem Umfang das Kapital erhöht hat und diese Erhöhung vom Kommanditisten - er ist auch Gesellschafter der GmbH - übernommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160369.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013