Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH genügt für die Gebührenpflicht das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei damit in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160027.X04Im RIS seit
11.07.2001