RS Vfgh 2000/6/26 G40/00 - G67/00 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art137 - Art145
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÄrzteG 1998 §2, §3
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw auf Aufhebung wegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG im Hinblick auf die (fehlende) Berücksichtigung von Heilpraktikern; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs; keine Darlegung von Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmungen

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig, festzustellen, daß bestimmte Rechtsvorschriften aufgrund des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht "rechtsungültig" sind (zu der von der Antragstellerin aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Frage in ihrem verfassungsrechtlichen Kontext vgl im übrigen das hg Erkenntnis vom 15.03.00, B2767/97 ua).

Die Antragstellerin hat es jedoch unterlassen vorzubringen, warum genau die von ihr angefochtenen Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig sein sollen.

(Ebenso: G67/00 ua, B v 26.09.00, hinsichtlich Antragsteller mit österreichischer Staatsbürgerschaft).

Entscheidungstexte

  • G 40/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2000 G 40/00
  • G 67/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.09.2000 G 67/00 ua

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, EU-Recht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G40.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00G00040_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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