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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 - Art145Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit bzw auf Aufhebung wegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG im Hinblick auf die (fehlende) Berücksichtigung von Heilpraktikern; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs; keine Darlegung von Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen BestimmungenRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht zuständig, festzustellen, daß bestimmte Rechtsvorschriften aufgrund des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht "rechtsungültig" sind (zu der von der Antragstellerin aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Frage in ihrem verfassungsrechtlichen Kontext vgl im übrigen das hg Erkenntnis vom 15.03.00, B2767/97 ua).
Die Antragstellerin hat es jedoch unterlassen vorzubringen, warum genau die von ihr angefochtenen Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig sein sollen.
(Ebenso: G67/00 ua, B v 26.09.00, hinsichtlich Antragsteller mit österreichischer Staatsbürgerschaft).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte, Berufsrecht, EU-Recht, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G40.2000Dokumentnummer
JFR_09999374_00G00040_01