RS Vwgh 2000/2/17 99/16/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2000
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §18 Abs1;

Rechtssatz

Die Beisetzung einer nur den Namen und gar nicht die Unterschrift wiedergebenden Stampiglie ist der eigenhändigen Unterschrift gleichzuhalten, weil § 18 Abs 1 GebG die Art der mechanischen Herstellung der Unterschrift nicht näher festlegt (Hinweis Fellner aaO 2 B Abs 4 zu § 18 GebG). Insb ist auch ein durch Druck hergestellter Firmenwortlaut als mechanisch hergestellte Unterschrift iSd § 18 Abs 1 GebG anzusehen (Hinweis Fellner, aaO 2 B Abs 7 zu § 18 GebG). Es kommt hier allein darauf an, was § 18 Abs 1 GebG gebührenrechtlich für das Vorliegen einer Unterschrift als genügend erachtet (Hinweis Fellner aaO 2 B Abs 2; Hinweis E 6.10.1994, 94/16/0101). Dass andere Normen in Verfolgung anderer Ziele in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für das Vorliegen einer Unterschrift andere Voraussetzungen verlangen, muss im Rahmen der Anwendung des Gebührenrechtes außer Betracht bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160027.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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