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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch völlige Außerachtlassung einer Übergangsbestimmung und daher Anwendung der neuen Rechtslage in einem Berufungsverfahren betreffend Erweiterung von Funkanlagen und Vorschreibung von Gebühren nach der TelekommunikationsgebührenverordnungRechtssatz
Die belangte Behörde hat unter völliger Außerachtlassung der Übergangsbestimmung des §125 Abs2 TelekommunikationsG auf das anhängige Verfahren bereits die neue (durch das TelekommunikationsG geschaffene) Rechtslage angewendet. Dem maßgeblichen Umstand, daß es sich im vorliegenden Berufungsfall um ein "anhängiges Verwaltungsverfahren" im Sinne des §125 Abs2 TelekommunikationsG handelte, sowie den aus dieser Erkenntnis erfließenden rechtlichen Konsequenzen wurde keine Beachtung geschenkt.
Schlagworte
Fernmelderecht, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2160.1998Dokumentnummer
JFR_09999374_98B02160_01