RS Vfgh 2000/6/26 B2160/98

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
TelekommunikationsG §125 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch völlige Außerachtlassung einer Übergangsbestimmung und daher Anwendung der neuen Rechtslage in einem Berufungsverfahren betreffend Erweiterung von Funkanlagen und Vorschreibung von Gebühren nach der Telekommunikationsgebührenverordnung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat unter völliger Außerachtlassung der Übergangsbestimmung des §125 Abs2 TelekommunikationsG auf das anhängige Verfahren bereits die neue (durch das TelekommunikationsG geschaffene) Rechtslage angewendet. Dem maßgeblichen Umstand, daß es sich im vorliegenden Berufungsfall um ein "anhängiges Verwaltungsverfahren" im Sinne des §125 Abs2 TelekommunikationsG handelte, sowie den aus dieser Erkenntnis erfließenden rechtlichen Konsequenzen wurde keine Beachtung geschenkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fernmelderecht, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2160.1998

Dokumentnummer

JFR_09999374_98B02160_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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