RS Vwgh 2000/2/17 97/16/0080

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Veröffentlicht am 17.02.2000
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

Geo §371 Abs4;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Bestimmung eines "führenden" Aktes nach § 371 Abs 4 Geo erfüllt lediglich die Erfordernisse der Geschäftsbehandlung. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Gesetz dafür, dass der Bestimmung zum "führenden Akt" gerichtsgebührenrechtlich irgendwelche Relevanz zukäme. Weder die ZPO noch das GGG kennen diesen Begriff. Entscheidend ist zunächst die Zuordnung durch den Kläger, da ja der Kläger den Streitwert seiner Klage und damit gem § 14 GGG die Bemessungsgrundlage bestimmt. Wenn eine solche Zuordnung nicht erfolgt, dann ist der Fall nicht anders zu behandeln, wie wenn in einem das (bzw die) Verfahren abschließenden Vergleich die Bezahlung einer höheren Summe als der ursprüngliche Klagsbetrag vereinbart wird (§ 18 Abs 2 Z 2 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160080.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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