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14/02 GerichtsorganisationNorm
Geo §371 Abs4;Rechtssatz
Die Bestimmung eines "führenden" Aktes nach § 371 Abs 4 Geo erfüllt lediglich die Erfordernisse der Geschäftsbehandlung. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt im Gesetz dafür, dass der Bestimmung zum "führenden Akt" gerichtsgebührenrechtlich irgendwelche Relevanz zukäme. Weder die ZPO noch das GGG kennen diesen Begriff. Entscheidend ist zunächst die Zuordnung durch den Kläger, da ja der Kläger den Streitwert seiner Klage und damit gem § 14 GGG die Bemessungsgrundlage bestimmt. Wenn eine solche Zuordnung nicht erfolgt, dann ist der Fall nicht anders zu behandeln, wie wenn in einem das (bzw die) Verfahren abschließenden Vergleich die Bezahlung einer höheren Summe als der ursprüngliche Klagsbetrag vereinbart wird (§ 18 Abs 2 Z 2 GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160080.X01Im RIS seit
24.10.2001