RS Vwgh 2000/2/22 96/14/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
UStG 1972 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/12/16 97/15/0051 7

Stammrechtssatz

Es liegt nicht außerhalb des nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Geschehensablaufes, dass vertraglich vorgesehene Überrechnungen von in einer Rechnung ausgewiesenen Vorsteuern (etwa mangels eines Guthabens auf dem Konto) nicht zustandekommen. Ein Geschäftsführer lässt daher die gebotene Sorgfalt außer Acht, wenn er ohne weiteres auf solche Vereinbarungen vertraut und daher die Tilgung der Umsatzsteuerschuld unterlässt (Hinweis E 20.11.1996, 94/15/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140158.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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