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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend eine Differenzierung zwischen der steuerlichen Behandlung der Tagesgeldzahlungen des Arbeitgebers iSd § 26 Z 4 EStG 1988 und den als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Tagesgeldern wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 20.11.1996, 96/15/0097) die vom Arbeitgeber geleisteten Tagesgelder steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn sie nicht einen tatsächlich angefallenen Verpflegungsmehraufwand abgelten. Bei einer Dienstreise an einen bestimmten Ort sind daher, wenn dieser Ort einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellt, die ausbezahlten Tagesgelder als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Eine verfassungswidrige Differenzierung liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140082.X03Im RIS seit
20.11.2000