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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StPO über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages mangels behaupteter unmittelbarer Ausschlußwirkung hinsichtlich anderer Möglichkeiten einer diversionellen Erledigung der Strafsache des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §90c StPO.
Die Behauptungen des Antragstellers zur Darlegung seiner unmittelbaren Betroffenheit in subjektiven Rechten (die gleichzeitig auch Grundlage der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bekämpfte Norm sind), daß schon durch die Zustellung der Mitteilung des Staatsanwaltes gem §90c StPO (über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages) für den Antragsteller weniger belastende Formen der Diversion (wie zB die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Setzung einer Probezeit gem §90f StPO) ausgeschlossen seien, treffen nicht zu:
Die vom Antragsteller selbst erwogene Möglichkeit, vom "Angebot" der Staatsanwaltschaft durch Nichtzahlung der Geldbuße keinen Gebrauch zu machen, führt nämlich - gegebenenfalls - zur Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens, im Zuge dessen dem Gericht gem §90b StPO (neuerlich) alle Varianten der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens offenstehen, welcher Gesichtspunkt für sich allein den Behauptungen des Antragstellers den Boden entzieht. In diesem Verfahren ist dem Antragsteller überdies die Möglichkeit eröffnet, durch einen Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens im Wege der Diversion eine Entscheidung über diesen Antrag herbeizuführen und diese Entscheidung, wenn sie vor der Hauptverhandlung gefällt wird, mit Beschwerde an das übergeordnete Gericht, andernfalls mit Rechtsmitteln gegen ein ungeachtet des Einstellungsantrages allenfalls ergangenes Strafurteil zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozeßrecht, Diversion, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G39.2000Dokumentnummer
JFR_09999374_00G00039_01