Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Eine verkehrspsychologische Stellungnahme kann nur bei der Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung des Besitzers einer Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von Bedeutung sein, nicht aber bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, die die Behörde ohne Beiziehung von Sachverständigen aufgrund nach außen hin in Erscheinung getretener (strafbarer) Handlungen des Betreffenden zu beurteilen hat (Hinweis E 15.12.1995, 93/11/0249, und 18.11.1997, 97/11/0309).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110341.X02Im RIS seit
19.03.2001