RS Vwgh 2000/2/22 96/14/0079

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (Hinweis E 26.6.1992, 89/17/0010).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140079.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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