RS Vwgh 2000/2/22 99/14/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/18 96/15/0054 4 (hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Verkehrsanschauung spricht für die Vermutung, landwirtschaftliche Betriebe würden von Ehegatten gemeinsam geführt. (Vorliegend haben sich keine Umstände ergeben, die diese Vermutung als unzutreffend erscheinen ließen. Im Gegenteil wurde eine zumindest teilweise Mithilfe eines Ehegatten im Betrieb des anderen festgestellt, ebenso eine Verwendung von Betriebsmitteln, die der andere Ehegatte gekauft hat. Weiters liegen die Hofstellen nahe beisammen, und es sind keine Anhaltspunkte für eine Konkurrenzsituation der Betriebe der Ehegatten zueinander zu sehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140268.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten