RS Vwgh 2000/2/22 94/14/0054

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde weist hinsichtlich eines bestimmten Jahres darauf hin, es sei nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft unter der Annahme des Fortbestehens des "derzeitigen monatlichen Mietzinses in der Höhe von S 17.000,--" ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne. Diese Ausführungen sind für die - wenn auch nur vorläufige - Entscheidung, es liege Liebhaberei vor, nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140054.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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