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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Weigert sich ein Abgabepflichtiger, eine an einem gesetzlich zunächst in Betracht kommenden Ort nicht durchführbare abgabenbehördliche Prüfung aus welchen Gründen immer in den Amtsräumen durchführen zu lassen, so ist er iSd § 141 BAO verpflichtet, Räume zur Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung zur Verfügung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996140079.X02Im RIS seit
20.11.2000