RS Vwgh 2000/2/22 99/14/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §24;
BewG 1955 §30 Abs1;

Rechtssatz

Auch mehrere an sich selbstständige landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe können - auch wenn sich deren Unternehmensstrategien (hier: Hühnerzucht und Hühnerhaltung) nicht völlig decken - eine wirtschaftliche Einheit bilden (Hinweis E 10.9.1998, 96/15/0088. Im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Bewirtschaftung von einer gemeinsamen Hofstelle aus und betreffend die gemeinsame Nutzung des Maschinenbestandes kann die Ansicht, es liege eine wirtschaftliche Einheit vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140268.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten