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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Auch mehrere an sich selbstständige landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe können - auch wenn sich deren Unternehmensstrategien (hier: Hühnerzucht und Hühnerhaltung) nicht völlig decken - eine wirtschaftliche Einheit bilden (Hinweis E 10.9.1998, 96/15/0088. Im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Bewirtschaftung von einer gemeinsamen Hofstelle aus und betreffend die gemeinsame Nutzung des Maschinenbestandes kann die Ansicht, es liege eine wirtschaftliche Einheit vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140268.X04Im RIS seit
14.01.2002