RS Vwgh 2000/2/22 99/14/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §24;
BewG 1955 §30 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/25 89/15/0064 6

Stammrechtssatz

Nach der Verkehrsanschuung gehören grundsätzlich zu einem (einheitlichen) Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (idR: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (bzw unter den Voraussetzungen des § 24 BewG Ehegatten) gehören (Hinweis Gürsching/Stenger Bewertungsgesetz Vermögenssteuergesetz Kommentar, 08te Aufl § 2 BewG Anm 64, § 26 BewG Anm 4.3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140268.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten