RS Vfgh 2000/6/26 B1792/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Das Vorbringen des Antragstellers läßt nicht erkennen, wann das von ihm behauptete Hindernis zur Vorlage des Bescheides (behaupteter Verlust des Bescheides), hinsichtlich dessen er Beschwerde zu führen beabsichtigt hat, aufhörte. Da spätestens mit diesem Zeitpunkt die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen hat, läßt der vorliegende Antrag ohne diese Angabe eine Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit nicht zu.

Da der Antrag überdies zu den näheren Umständen, aus denen der Antragsteller nicht in der Lage gewesen ist, den Bescheid vorzulegen, keine Angaben enthält, ist weder dargetan, daß es sich um ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Hindernis handelte, noch, daß den Antragsteller an der Versäumung der Frist nur ein Versehen minderen Grades träfe.

Entscheidungstexte

  • B 1792/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2000 B 1792/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1792.1999

Dokumentnummer

JFR_09999374_99B01792_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten