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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1972 §11 Abs1;Rechtssatz
Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, so ist er gem § 11 Abs 1 UStG auf dessen Verlangen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Ausstellung einer Rechnung ist ein zivilrechtlicher und daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Hinweis OGH 19.12.1975, 6 Ob 142/75, HS 9367 = EvBl 1976/140).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140062.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013