RS Vwgh 2000/2/22 99/14/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, so ist er gem § 11 Abs 1 UStG auf dessen Verlangen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Ausstellung einer Rechnung ist ein zivilrechtlicher und daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Hinweis OGH 19.12.1975, 6 Ob 142/75, HS 9367 = EvBl 1976/140).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140062.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten