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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Reagiert der Abgabepflichtige auf die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen mit dem Verlangen, die Einsicht in seinen Räumen durchzuführen, so hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit (etwa durch Zwangsstrafen) deren Vorlage in den Amtsräumen zu erzwingen, wenn die Interessen an der Vorlage jenen des Abgabepflichtigen, die Unterlagen nicht vorzulegen, überwiegen sollten (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, Tz 2 zu § 164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996140079.X04Im RIS seit
20.11.2000