RS Vfgh 2000/6/26 G35/00

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
FinStrG §20, §23, §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes betreffend die Festsetzung von Strafen mangels Legitimation; Gelegenheit zur Darlegung der Bedenken im Zuge eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §20 Abs1, des §23 Abs3 und des §33 Abs5 FinStrG.

Im Zuge eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens bestand bzw besteht für den Einschreiter Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Gesetzesstellen darzulegen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht zweiter Instanz (das ist hier offensichtlich das Oberlandesgericht Wien) die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen.

Ob und inwieweit ein Gericht die Bedenken teilt, welche die Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen vorträgt, ist für die Frage der Zulässigkeit eines Individualantrages nicht ausschlaggebend (s zB VfSlg 8552/1979, 11890/1988).

(hier: Feststellung des OGH, es bestehe kein Grund zur "Herantragung der Sache an den Verfassungsgerichtshof").

Entscheidungstexte

  • G 35/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2000 G 35/00

Schlagworte

Finanzstrafrecht, Strafbemessung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G35.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00G00035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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