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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/13/0129 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aufwendungen für eine gemeinsame eheliche Wohnung können als Kosten der Lebensführung weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuern umsatzsteuerlich geltend gemacht werden (Hinweis E 17.6.1992, 90/13/0158; E 23.11.1992, 91/15/0066). Die von den Ehegatten getätigten Aufwendungen für den privat genutzten Teil ihres Hauses verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung nicht deswegen, weil die Ehegatten der privaten Nutzung dieses Teiles ihres Hauses zivilrechtlich einen Bestandrechtstitel zugrunde gelegt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994140129.X02Im RIS seit
20.11.2000