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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
EStG 1988 §28 Abs5 Z1;Rechtssatz
Unter dem in § 1 Abs 4 Z 1 MRG verwendeten Begriff der "öffentlichen Mittel" sind nur Wohnbauförderungsmittel, nicht jedoch andere Mittel der öffentlichen Hand zu verstehen. Der Umstand, dass dem Gesetzgeber des MRG die Spruchpraxis zu (dem vergleichbaren Inhalt des) § 1 Abs 3 Z 1 MietenG bekannt war und er diesen Begriff der öffentlichen Mittel unverändert in das MRG übernommen hat, lässt den Schluss, er sei damit den in der Rechtsprechung erkennbaren "Einengungs-Tendenzen" entgegengetreten, nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass die vom ERP-Hilfsfonds zur Strukturverbesserung des Fremdenverkehrs zur Verfügung gestellten Mittel mit Wohnbauförderungsgeldern vergleichbare Ziele verfolgen. Der vom Abgabepflichtigen dargestellte Regelungszweck des § 1 Abs 4 Z 1 MRG, nämlich Spekulationen mit öffentlichen Geldern zu verhindern und zugleich einen Anreiz zu schaffen für den Bau von Mietgegenständen durch Private mittels Eigenfinanzierung oder privater Fremdfinanzierung, kann auf Gebäude, die einem Fremdenbeherbergungsbetrieb dienen mussten, nicht zutreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995140033.X03Im RIS seit
11.07.2001