RS Vwgh 2000/2/22 99/11/0217

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASGG §65 Abs3 Z1;
ASGG §70;
ASVG §324 Abs1;
ASVG §354 Z3;

Rechtssatz

Streitigkeiten über Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe iSd § 324 Abs 1 ASVG gehören zu den Leistungssachen im Sinne des § 354 Z 3 ASVG, über die letztlich (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 ASGG) gemäß § 65 Abs 1 Z 3 ASGG die Gerichte zu entscheiden haben. Auffassungsunterschiede zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Leistung sind hingegen im Rahmen von Einwendungen des Sozialversicherungsträgers gegen die auf den Leistungsbescheid gestützte Exekutionsführung zu klären (vgl dazu Müller, Wichtige Verfahrensfragen der Sozialgerichtsbarkeit in Leistungsstreitverfahren, RdA 1997, 449 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110217.X01

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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