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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §65 Abs3 Z1;Rechtssatz
Streitigkeiten über Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe iSd § 324 Abs 1 ASVG gehören zu den Leistungssachen im Sinne des § 354 Z 3 ASVG, über die letztlich (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 ASGG) gemäß § 65 Abs 1 Z 3 ASGG die Gerichte zu entscheiden haben. Auffassungsunterschiede zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Leistung sind hingegen im Rahmen von Einwendungen des Sozialversicherungsträgers gegen die auf den Leistungsbescheid gestützte Exekutionsführung zu klären (vgl dazu Müller, Wichtige Verfahrensfragen der Sozialgerichtsbarkeit in Leistungsstreitverfahren, RdA 1997, 449 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110217.X01Im RIS seit
20.02.2001