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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §111 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat iSd Art 126b Abs 5 B-VG bei Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig vorzugehen, weswegen ihr ein überwiegendes Interesse an der Vorlage der Bücher und Aufzeichnungen bzw an der Zurverfügungstellung von Räumen in der Nähe des für die abgabenbehördliche Prüfung zuständigen Finanzamtes nicht abgesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996140079.X03Im RIS seit
20.11.2000