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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EO §35;Rechtssatz
§ 10 Abs 3 VVG gilt hinsichtlich des zweigliedrigen Instanzenzuges für Entscheidungen über Einwendungen iSd Art 9 Abs 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen dann, wenn die Zuständigkeitsregelungen des VVG nichts anderes vorsehen, wie dies etwa bei Einwendungen gegen den Anspruch iSd § 35 EO oder bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Fall ist, über welche die Titelbehörde nach den hinsichtlich des Verfahrens und des Instanzenzuges für das Titelverfahren geltenden Vorschriften zu entscheiden hat.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030307.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011