RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0307

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

EO §35;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs6;
VVG §1;
VVG §10 Abs3;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 10 Abs 3 VVG gilt hinsichtlich des zweigliedrigen Instanzenzuges für Entscheidungen über Einwendungen iSd Art 9 Abs 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen dann, wenn die Zuständigkeitsregelungen des VVG nichts anderes vorsehen, wie dies etwa bei Einwendungen gegen den Anspruch iSd § 35 EO oder bei Anträgen auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Fall ist, über welche die Titelbehörde nach den hinsichtlich des Verfahrens und des Instanzenzuges für das Titelverfahren geltenden Vorschriften zu entscheiden hat.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030307.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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