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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Auf die Deckung von Schulden aus Sozialhilfemitteln besteht kein Rechtsanspruch, sofern sich nicht gerade darin die sozialhilferechtlich relevante Notlage ausdrückt
(Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0237, E 23.6.1998, 97/08/0114). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die geltend gemachten Aufwendungen mit anzurechnenden Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen: So weit nämlich Kreditrückzahlungen nicht der Schaffung von Vermögen dienen (wie dies für die Kapitaltilgung zutrifft), sondern in Form von Schuldzinsen mit Einnahmen aus Vermietung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind sie - wie auch andere zur Erzielung der Miete erforderliche Ausgaben
(Hinweis E 16.6.1992, 91/08/0149, VwSlg 13659 A/1992, und E 16.2.1999, 96/08/0092) - von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen. Die zur Erzielung der Mieteinkünfte monatlich erforderlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen - wie etwa Darlehenszinsen und Betriebskosten - sind freilich nur anteilig, dh im Verhältnis der Nutzfläche der vermieteten Räumlichkeiten zur Gesamtnutzfläche des Gebäudes zu berücksichtigen (ausführliche Begründung im Erk).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080155.X03Im RIS seit
13.07.2001