RS Vfgh 2000/6/26 B285/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2000
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §343 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Kündigung eines Einzelvertrages wegen Verschreibung von Hormonpräparaten zum Zweck des Muskelaufbaus ohne medizinische Indikation

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob und welches Maß an Verschulden ihm daran aufgrund der von ihm geltend gemachten Alkoholkrankheit anzulasten wäre - als so schwerwiegend angesehen hat, daß das aufgrund der dargelegten Umstände unbedingt erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Arztes bei der Verschreibung von Medikamenten damit auch für die Zukunft nicht mehr als gegeben angenommen werden kann, so ist ihr kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten.

Eine wirksame Kontrolle der Abrechnung durch die Sozialversicherungsträger ist notorisch nicht in jedem Einzelfall, sondern nur stichprobenartig möglich. Es kann daher - in Handhabung verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstäbe - das Verhalten des Arztes nicht unter dem Gesichtspunkt einer angeblich "mangelnden Kontrolle" der Gebietskrankenkasse einer anderen Beurteilung unterzogen werden.

Auch eine Auslegung, wonach eine - wenn auch nicht schuldhafte - Vertragsverletzung vor allem dann als besonders schwerwiegend anzusehen ist, wenn dadurch - wegen der fehlenden medizinischen Indikation zur Verschreibung - nicht nur die finanziellen, sondern auch die Interessen des Krankenversicherungsträgers an einer einwandfreien ärztlichen Versorgung bzw. das Vertrauen der hilfesuchenden Patienten in die Bereitstellung einer fachlich einwandfreien Behandlungsleistung in besonderer Weise beeinträchtigt werden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. E v 17.06.00, B270/00 ua).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B285.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00B00285_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten