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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1155;Rechtssatz
Die Festsetzung kollektivvertraglicher Löhne steht einer Abdingung auf § 1155 ABGB gestützter Ansprüche für den Fall des Schlechtwetters iSd § 3 BArbSchlwEntschG nicht entgegen. Dass auch bei Nichterbringung der Arbeitsleistung das kollektivvertragliche Entgelt in jedem Fall gezahlt werden muss, kann aus den kollektivvertraglichen Normen über dessen Höhe allein nicht abgeleitet werden. Die Festsetzung der Höhe des Lohnes ist vielmehr ein von der Frage des Entgeltanspruches bei schlechtwetterbedingtem Unterbleiben der Arbeitsleistung zu unterscheidender Regelungsgegenstand und nicht dieselbe Angelegenheit iSd § 3 Abs 1 zweiter Satz ArbVG. Der kollektivvertragliche Mindestlohn steht Vereinbarungen über das Schlechtwetterrisiko daher ebenso wenig entgegen wie etwa ein kollektivvertraglicher Monatslohn einer Vereinbarung über - im Kollektivvertrag nicht geregelte - Teilzeitarbeit mit nur einen entsprechenden Bruchteil des Monatslohnes betragender Entlohnung.
Schlagworte
Entgelt Begriff Anspruchslohn KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080012.X02Im RIS seit
20.11.2000