RS Vwgh 2000/2/23 97/08/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1155;
ABGB §1164;
ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
BArbSchlwEntschG §3;

Rechtssatz

Die Festsetzung kollektivvertraglicher Löhne steht einer Abdingung auf § 1155 ABGB gestützter Ansprüche für den Fall des Schlechtwetters iSd § 3 BArbSchlwEntschG nicht entgegen. Dass auch bei Nichterbringung der Arbeitsleistung das kollektivvertragliche Entgelt in jedem Fall gezahlt werden muss, kann aus den kollektivvertraglichen Normen über dessen Höhe allein nicht abgeleitet werden. Die Festsetzung der Höhe des Lohnes ist vielmehr ein von der Frage des Entgeltanspruches bei schlechtwetterbedingtem Unterbleiben der Arbeitsleistung zu unterscheidender Regelungsgegenstand und nicht dieselbe Angelegenheit iSd § 3 Abs 1 zweiter Satz ArbVG. Der kollektivvertragliche Mindestlohn steht Vereinbarungen über das Schlechtwetterrisiko daher ebenso wenig entgegen wie etwa ein kollektivvertraglicher Monatslohn einer Vereinbarung über - im Kollektivvertrag nicht geregelte - Teilzeitarbeit mit nur einen entsprechenden Bruchteil des Monatslohnes betragender Entlohnung.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080012.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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