RS Vfgh 2000/6/26 B235/00

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs2
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Klaglosstellung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Rechtssatz

In ihrer Klaglosstellungserklärung weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sie die in der Beschwerde enthaltene Anregung auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Gesetzesbestimmungen aufrecht halte. Dieser Anregung kann schon allein deshalb nicht nähergetreten werden, weil kein Fall des Art140 Abs2 B-VG vorliegt (vgl. auch VfSlg. 12.494/1990 und 15.280/1998).

Entscheidungstexte

  • B 235/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.2000 B 235/00

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B235.2000

Dokumentnummer

JFR_09999374_00B00235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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