RS Vwgh 2000/2/23 99/08/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Es kann auf sich beruhen, ob die Angaben des Arbeitslosen in einem früheren Antragsformular nach § 46 Abs 1 AlVG die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt und aus Anlass einer späteren Antragstellung auf Notstandshilfe zu Rückfragen hätten veranlassen sollen, weil es nach § 25 AlVG nicht darauf ankommt, dass den Arbeitslosen das Alleinverschulden am Überbezug trifft, sondern nur darauf, ob der Arbeitslose bei der Antragstellung maßgebende Tatsachen verschwiegen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080141.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten