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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Es kann auf sich beruhen, ob die Angaben des Arbeitslosen in einem früheren Antragsformular nach § 46 Abs 1 AlVG die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt und aus Anlass einer späteren Antragstellung auf Notstandshilfe zu Rückfragen hätten veranlassen sollen, weil es nach § 25 AlVG nicht darauf ankommt, dass den Arbeitslosen das Alleinverschulden am Überbezug trifft, sondern nur darauf, ob der Arbeitslose bei der Antragstellung maßgebende Tatsachen verschwiegen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999080141.X01Im RIS seit
18.10.2001