Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der bekämpfte Teil des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr lautet: GEMÄSS § 48 ABS 10 DES GEHALTSGESETZES 1956 GEBÜHRT IHNEN GEGEN EINSTELLUNG IHRER
BISHERIGEN BEZÜGE VON DEM AUF DEN TAG DER WIRKSAMKEIT DER ERNENNUNG
FOLGENDEN MONATSERSTEN BZW BEI WIRKSAMKEIT AM MONATSERSTEN VON
DIESEM TAG ANGEFANGEN, DAS GEHALT DER GEHALTSSTUFE DREI EINES
ORDENTLICHEN UNIVERSITÄTSPROFESSORS. Die Aufzählung des § 10 DVG 1984 ist eine taxative; mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören (Hinweis E 25.9.1989, 87/12/0168). Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die der Ordentliche Universitätsprofessor auf Grund seiner Ernennung erlangt hat, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (eine Begünstigung im Sinne des § 48 Abs 3 GehG erfolgte im Beschwerdefall nicht, sodass es sich nicht um einen Abspruch im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt). Daraus ergibt sich nicht nur, dass dieser Bescheidteil der Begründungspflicht nach Maßgabe der § 58 Abs 2 und § 60 AVG unterlag (eine Begründung aber fehlt), sondern vor allem, dass es sich beim bekämpften Ausspruch seinem Wesen nach um eine Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 23 DVV 1981 handelt, die gemäß § 2 Z 9 DVV 1981 (idF BGBl II Nr 437/1998) iVm den zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Bestimmungen des § 24 Abs 2 und 6 UOG (1975) in die Zuständigkeit des Rektors fiel (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0121). Die dem bekämpften Bescheidteil folgende Ankündigung betreffend den Zeitpunkt für die Vorrückung entfaltet keine normative Wirkung (Hinweis E 16.12.1998, 95/12/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120291.X02Im RIS seit
22.02.2002