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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/06 97/08/0049 2 (erster Satz)Stammrechtssatz
§ 22 Abs 2 der Mustersatzung 1994 des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und § 22 Abs 2 Z 2 der Satzung 1995 der Wr Gebietskrankenkasse sind gesetzmäßig, § 124 Abs 1 ASVG ist verfassungsmäßig (der VwGH schließt sich diesbezüglich dem Erkenntnis des VfGH vom 25.9.1996, V 54, 55, 56/96, an). Im Hinblick auf § 16 Abs 3 ASVG, wonach die mögliche Selbstversicherung (hier für den Sohn) im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung unmittelbar an die Krankenversicherung anschließt, bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der übergangslosen Beseitigung der Mitversicherung (hier des Sohnes) keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080028.X01Im RIS seit
31.07.2001