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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt weder aus den Gesichtspunkten des Gleichheitsgrundsatzes bzw des Eigentumsrechtes noch aus sonstigen Aspekten verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Bereich des Wiener Landesdienstrechtes getroffene Regelung des § 4 Abs 5 Wr PensionsO 1995 (mit ausführlicher Begründung). Insbesondere erscheint auch nicht der dem Landesgesetzgeber durch Art 21 B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 8/1999 durch das so genannte Homogenitätsgebot beschränkte Gestaltungsspielraum überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120370.X02Im RIS seit
11.07.2001