RS Vwgh 2000/2/23 97/09/0082

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist nicht nur dann auszusprechen, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten derart verletzt hat, dass er für den öffentlichen Dienst überhaupt untragbar ist, sondern auch dann, wenn er nur in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden ist, auch wenn für die Dienstbehörde die Möglichkeit bestünde, dem Beamten im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme andere Aufgaben zuzuweisen. Dies schon deshalb, weil das Disziplinarrecht eine solche Ordnungsmaßnahme nicht vorsieht und die Disziplinaroberkommission eine solche Maßnahme gar nicht treffen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090082.X03

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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