Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist nicht nur dann auszusprechen, wenn ein Beamter seine Dienstpflichten derart verletzt hat, dass er für den öffentlichen Dienst überhaupt untragbar ist, sondern auch dann, wenn er nur in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden ist, auch wenn für die Dienstbehörde die Möglichkeit bestünde, dem Beamten im Rahmen einer Ordnungsmaßnahme andere Aufgaben zuzuweisen. Dies schon deshalb, weil das Disziplinarrecht eine solche Ordnungsmaßnahme nicht vorsieht und die Disziplinaroberkommission eine solche Maßnahme gar nicht treffen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090082.X03Im RIS seit
23.03.2001