RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0085

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §37 idF 1998/I/148;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/03/0087

Rechtssatz

ISd § 37 AlVG ist unter dem Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe für die Berechnung der Dreijahresfrist für den Fortbezug der Notstandshilfe bei deren Unterbrechung nicht der tatsächliche Bezug, sondern der auf einer rechtmäßigen, nicht widerrufenen Zuerkennung beruhende Bezug der Notstandshilfe gemeint, müssen doch auch für den Fortbezug die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sein. Wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum widerrufen, dann ist die Tatsache des Bezuges der Notstandshilfe in diesem Zeitraum für die Anwendung des § 37 AlVG auch dann unbeachtlich, wenn der Empfänger nicht zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030085.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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