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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Regelung über Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung mangels aktuellen und unmittelbaren Eingriffs in die Rechte der Antragsteller; Ausnahme der Mitglieder der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten von der Versicherungspflicht mit rechtskräftigem Bescheid bereits festgestelltRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des §5 GSVG.
Die erstantragstellende Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten hat von der Möglichkeit des "Opting Out" Gebrauch gemacht und die zuständige Bundesministerin hat ihrem diesbezüglichen Antrag vollinhaltlich stattgegeben. Es ist nämlich weder die der angegriffenen Bestimmung zugeschriebene Folge der - als verfassungswidrig bezeichneten - doppelten Versicherungspflicht eingetreten, noch ist das Weiterbestehen der (weiterhin ausschließlichen) kammereigenen Wohlfahrtsvorsorge eine Folge der angegriffenen Bestimmung.
Auch vermag die (im übrigen unzutreffende) Behauptung, die Erstantragstellerin habe "keine Chance" gehabt, §5 GSVG so rechtzeitig anzufechten, daß der Verfassungsgerichtshof sie vor Ablauf der Frist des §5 GSVG hätte aufheben können (der am 26.07.99 zu G114/99, G125/99 gestellte Antrag der auch hier antragstellenden Parteien mußte wegen der unrichtigen Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesbestimmung mit Beschluss vom 16.10.99 zurückgewiesen werden), die fehlende unmittelbare Betroffenheit nicht zu ersetzen.
Zumutbarer Verwaltungsrechtsweg für den Zweitantragsteller im Wege der Erwirkung eines Bescheides über die Versicherungspflicht.
Im übrigen fehlende Darlegungen hinsichtlich weiterer Bedenken.
Die "Begründung der Anträge" enthält keine Ausführungen zur Betroffenheit der antragstellenden Parteien. Auch entspricht eine pauschale Verweisung auf diese Ausführungen, selbst wenn diese vereinzelt Argumente enthalten sollten, aus denen man auch die Betroffenheit der antragstellenden Parteien herleiten könnte, nicht der Verpflichtung der Antragsteller, diese Betroffenheit selbst darzutun.
Keine weiteren Überlegungen zur Zulässigkeit etwa im Hinblick darauf, daß ein Teil der Anträge unter der Bedingung einer bestimmten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wurde (vgl. VfSlg. 10.196/1984, 12.722/1991, 13.866/1994, 14.956/1997 uva).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, VfGH / Antrag, Bedingung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G15.2000Dokumentnummer
JFR_09999374_00G00015_01