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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §158;Rechtssatz
Die Mehrleistungszulage ist für die Abgeltung mengenmäßiger Mehrarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bestimmt; sie stellt also eine Art AKKORDPRÄMIE dar und setzt die Möglichkeit der Bestimmung einer Normalarbeitsleistung als Messgröße voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei geistigen Arbeitsleistungen die Ermittlung einer Normalleistung nicht möglich. Gleiches gilt auch für individuell bestimmte Arbeitsplätze, bei denen sehr verschiedene Aufgaben zu erledigen sind (Hinweis E 16.10.1975, 1369/75, VwSlg 8901 A/1975, oder E 14.6.1995, Zl 95/12/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120346.X04Im RIS seit
11.07.2001