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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
ABGB §367;Rechtssatz
Unter dem Begriff mehrere Eigentümer iSd § 7 Abs 1 Bgld JagdG 1989 sind - im systematischen Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der Eigenjagdbefugnis nach § 5 Abs 1 Bgld JagdG 1989 - nicht mehr als zwei, sondern mehr als ein Eigentümer zu verstehen. Der Gesetzgeber geht im § 5 Abs 1 Bgld JagdG 1989 davon aus, dass der Eigentümer (dem die Eigenjagdbefugnis zukommt) entweder eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen zu sein hat, wobei im letzteren Fall dies nur dann gegeben ist, wenn der Besitz räumlich ungeteilt ist. Mit der Formulierung "der Besitz räumlich ungeteilt" stellt der Gesetzgeber ganz offensichtlich auf das Miteigentum iSd § 825 ABGB ab.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030283.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011