RS Vwgh 2000/2/23 97/12/0366

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

ABGB §1444;
AHStG §7 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bf erklärte in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde abschließend wie folgt: AUF EINEN EVENTUALANTRAG AUF ABTRETUNG MEINER BESCHWERDE AN DEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF GEMÄß ART 144 ABS 3 B-VG VERZICHTE ICH. Dem Vorbringen der Bf ist zunächst der klare Wortlaut ihrer Erklärung entgegenzuhalten, der keinen sinnvollen Zweifel an dem erfolgten Verzicht offen lässt. Dies wird auch durch die Überlegung bestärkt, dass der Bf bereits mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides das ANFECHTUNGSSUBSTRAT für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekannt war und sie diese daher auch parallel zur Verfassungsgerichtshofbeschwerde hätte einbringen können. Durch die abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes konnte daher für sie von vornherein kein ERKENNTNISZUGEWINN gegeben sein, weil die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nur Fragen betreffen, die der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Z 1 B-VG entzogen sind. Es gibt daher keinen vernünftigen Grund, die von ihr abgegebene Erklärung bloß auf den Zeitpunkt der Einbringung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde bezogen zu sehen. Nach der stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Rechtserheblichkeit eines Verzichtes auf subjektiv öffentlich-rechtliche Ansprüche grundsätzlich zu bejahen (Hinweis E des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.Juni 1977, 807, 808/77, VwSlg 9367 A/1977). Bei der Erklärung der Bf handelt es sich weder um einen FÜR DIE ZUKUNFT WIRKSAMEN RECHTSMITTELVERZICHT noch bedarf eine solche Erklärung für ihre Wirksamkeit einer eigenen gesetzlichen Grundlage. Da die Bf, und zwar ohne Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition, den Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof bis zur Abweisung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach § 87 Abs 3 VfGG hätte stellen können, ist ein Verzicht darauf rechtlich möglich. Wenn aber ein solcher Verzicht auf Abtretung von der Bf seinerzeit bereits rechtswirksam abgegeben worden ist, kommt die im § 87 Abs 3 VfGG weiters genannte Möglichkeit einer Abtretung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes von vornherein nicht mehr in Frage. Die dennoch erfolgte Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof vermag den ersichtlichen Mangel einer Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bzw die Notwendigkeit einer Prüfung dieser durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersetzen. Eine Bindungswirkung für den Verwaltungsgerichtshof kommt dem Abtretungsbeschluss nicht zu (Hinweis B des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.Juni 1985, 85/08/0065). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120366.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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