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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/08/0163 E 29. März 2000Rechtssatz
Der Umstand, dass die Anmeldung zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung aus einem Verschulden des Dienstgebers unterlassen worden sei, vermag - soweit dies allein eine niedrigere Pensionshöhe zur Folge hat - keine soziale Härte iSd § 225 Abs 3 ASVG zu begründen, wohl aber gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch der Dienstnehmerin gegenüber ihrem Dienstgeber (Hinweis OGH 22.12.1993, ObA 238/93).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080008.X05Im RIS seit
30.11.2001