RS Vwgh 2000/2/23 2000/08/0008

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §225 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/08/0163 E 29. März 2000

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Anmeldung zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung aus einem Verschulden des Dienstgebers unterlassen worden sei, vermag - soweit dies allein eine niedrigere Pensionshöhe zur Folge hat - keine soziale Härte iSd § 225 Abs 3 ASVG zu begründen, wohl aber gegebenenfalls einen Schadenersatzanspruch der Dienstnehmerin gegenüber ihrem Dienstgeber (Hinweis OGH 22.12.1993, ObA 238/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080008.X05

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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