RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0283

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
JagdG Bgld 1988 §17 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §5 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

ISd § 17 Abs 2 Bgld JagdG 1989 (arg.: ... TEIL EINES

GENOSSENSCHAFTSJAGDGEBIETES ...) verbleibt die Vorpachtfläche Teil des Genossenschaftsjagdgebietes, auch wenn der Eigenjagdberechtigte das Recht hat, die Jagd auf einen Jagdeinschluss vor jedem anderen (nach Maßgabe der näheren gesetzlichen Regelungen) zu pachten; der Vorpachtberechtigte wird eben nicht Eigentümer - iSd § 5 Abs 1 Bgld JagdG 1989 - an der Vorpachtfläche, sondern hat nur ein Vorpachtrecht daran.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Vorpacht Ausübung und NutzungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030283.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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