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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
ISd § 17 Abs 2 Bgld JagdG 1989 (arg.: ... TEIL EINES
GENOSSENSCHAFTSJAGDGEBIETES ...) verbleibt die Vorpachtfläche Teil des Genossenschaftsjagdgebietes, auch wenn der Eigenjagdberechtigte das Recht hat, die Jagd auf einen Jagdeinschluss vor jedem anderen (nach Maßgabe der näheren gesetzlichen Regelungen) zu pachten; der Vorpachtberechtigte wird eben nicht Eigentümer - iSd § 5 Abs 1 Bgld JagdG 1989 - an der Vorpachtfläche, sondern hat nur ein Vorpachtrecht daran.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Vorpacht Ausübung und NutzungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030283.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011