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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Der Gesetzgeber trifft hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Kurzparkzonen nach § 45 Abs 2 StVO einerseits und nach § 45 Abs 4 StVO andererseits eine unterschiedliche Wertung: Für eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 4 StVO genügt ein persönliches Interesse, es muss kein erhebliches persönliches Interesse wie nach § 45 Abs 2 StVO sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030228.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011