RS Vwgh 2000/2/23 99/09/0240

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs3;
AVG §67g;
VStG §46 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0241 2000/09/0047 2000/09/0048 2000/09/0049 2000/09/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0007 B 27. April 1995 RS 5

Stammrechtssatz

Eine zulässige Anfechtung des Bescheides schon vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung hat zur Folge, daß das Beschwerderecht des Bf konsumiert ist und nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden kann.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090240.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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