RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art137;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/08/0031 E 29. März 2000

Rechtssatz

Für die Liquidierung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung, also auch von Ansprüchen auf Auszahlung von Notstandshilfe - sofern der entsprechende Anspruch nicht bescheidmäßig aberkannt wurde - ist die Zuständigkeit des VfGH nach Art 137 B-VG gegeben; ist aber ein Bescheid ergangen, mit dem der dem Auszahlungsbegehren zugrundeliegende Leistungsanspruch aberkannt wurde, so steht es dem Betroffenen frei, diesen Bescheid im administrativen Instanzenzug und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Es liegt daher hinsichtlich der Auszahlung der Notstandshilfe keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, die durch eine Beschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG geschlossen werden müsste (Hinweis VfGH E 27.2.1996, VfSlg 14419/1996). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erübrigt sich daher die Frage, ob die Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe durch das AMS überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzusehen ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030123.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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