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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §24 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/08/0031 E 29. März 2000Rechtssatz
Für die Liquidierung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung, also auch von Ansprüchen auf Auszahlung von Notstandshilfe - sofern der entsprechende Anspruch nicht bescheidmäßig aberkannt wurde - ist die Zuständigkeit des VfGH nach Art 137 B-VG gegeben; ist aber ein Bescheid ergangen, mit dem der dem Auszahlungsbegehren zugrundeliegende Leistungsanspruch aberkannt wurde, so steht es dem Betroffenen frei, diesen Bescheid im administrativen Instanzenzug und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Es liegt daher hinsichtlich der Auszahlung der Notstandshilfe keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, die durch eine Beschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG geschlossen werden müsste (Hinweis VfGH E 27.2.1996, VfSlg 14419/1996). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erübrigt sich daher die Frage, ob die Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe durch das AMS überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzusehen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030123.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009