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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zulässigkeit eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Arbeits- und Sozialgericht bzw Oberlandesgericht und dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz bezüglich der Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Bezüge nach Amtsverlust eines Beamten infolge einer strafrechtlichen Verurteilung; Beteiligten-Stellung der Landeshauptstadt Linz im vorliegenden Verfahren; Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Rückforderungsanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Titels der in Rede stehenden ZahlungenRechtssatz
Da die Unzuständigkeitserklärungen der Gerichte und der genannten Verwaltungsbehörde dasselbe Begehren betreffen, liegt ein verneinender Kompetenzkonflikt vor. Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist nicht Voraussetzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 3798/1960, 13.030/1992, 14.295/1995).
Der Verfassungsgerichtshof ist weiters der Auffassung, dass die Landeshauptstadt Linz im vorliegenden Fall "beteiligte Partei" iSd §46 Abs1 VfGG 1953 ist. Sie ist daher zur Stellung eines Antrages auf Entscheidung des behaupteten negativen Kompetenzkonfliktes legitimiert. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Begriff der "beteiligten Partei" gemäß §46 Abs1 VfGG 1953 in einem weiten Sinn zu verstehen ist und im vorliegenden Fall die Landeshauptstadt Linz einschließt, die im zivilgerichtlichen Verfahren als Klägerin aufgetreten ist und im Verwaltungsverfahren ihren Anspruch durch die in Betracht kommende Dienstbehörde geltend gemacht hat (s. dazu VfSlg. 1644/1948).
Die Verwaltungsbehörde hat ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Zur Entscheidung über die Rückforderung der von der Landeshauptstadt Linz für die Monate Oktober und November 1990 an L S ausbezahlten Bezüge ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zuständig.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - von der abzugehen der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall keinen Anlass sieht - sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich eine Materie des Privatrechtes, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht (vgl. VfSlg. 5386/1966, 8065/1977).
Die in Rede stehenden Zahlungen beruhen auf einem öffentlich-rechtlichen Titel. Für den von der Landeshauptstadt Linz in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rückforderungsanspruch ist daher die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof ist weiters der Auffassung, dass dieser Rückforderungsanspruch dem §13a GehG 1956 unterfällt und §2 Abs6 DVG der Zuständigkeit der Dienstbehörde, hier also des Magistrates bzw. des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, nicht entgegensteht, den Ersatzpflichtigen im Sinne des §13a Abs2 dritter Satz GehG 1956 zum Ersatz zu verhalten. Anders als der Verwaltungsgerichtshof meint, sind diese Bestimmungen nämlich in systematischer Auslegung dahin zu verstehen, dass sie auch die Entscheidung über die Rückforderung von Zahlungen der hier in Rede stehenden Art einschließen, also von Zahlungen, die im Hinblick auf ein zwischen einer Gemeinde und einem ihrer Beamten als bestehend angenommenes Dienstverhältnis geleistet wurden, wenn diese Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht wurden, zu dem dieses Dienstverhältnis aus dem Grunde des §27 Abs1 StGB - ohne Wissen der Gemeinde - bereits geendet hatte.
Da im vorliegenden Fall die Partei, die den Kompetenzkonflikt beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht hat, mit der Gebietskörperschaft identisch ist, deren Behörde die Kompetenz zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. §52 VfGG 1953), kommt ein Kostenersatz nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Dienstrecht, Bezüge Entfall, Rückforderung, Strafrecht, DVG Anwendbarkeit, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:KI23.1997Dokumentnummer
JFR_09999373_97K0I023_01