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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Rechtssatz
Eine teleologische Reduktion einer Bestimmung wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090338.X02Im RIS seit
11.07.2001