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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Schon im Hinblick darauf, dass der Arbeitslose in seinem letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ca S 30.000,-- brutto verdient hat, musste ihm jedenfalls klar sein, dass sein Gehaltswunsch von S 35.000,-- bei dem gegebenen Gehaltsanbot von S 20.000,-- brutto den Vorstellungen des potentiellen Dienstgebers auf keinen Fall entsprechen konnte. Das Verhalten des Arbeitslosen wurde daher zu Recht als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG qualifiziert. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Arbeitslose letztlich bereit gewesen wäre, auch um ein Gehalt von S 20.000,-- brutto zu arbeiten oder bereit gewesen sei, den freien Posten mit einem Gehalt von mindestens S 26.000,-- brutto anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080329.X01Im RIS seit
18.10.2001