RS Vwgh 2000/2/23 95/08/0329

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Schon im Hinblick darauf, dass der Arbeitslose in seinem letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ca S 30.000,-- brutto verdient hat, musste ihm jedenfalls klar sein, dass sein Gehaltswunsch von S 35.000,-- bei dem gegebenen Gehaltsanbot von S 20.000,-- brutto den Vorstellungen des potentiellen Dienstgebers auf keinen Fall entsprechen konnte. Das Verhalten des Arbeitslosen wurde daher zu Recht als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG qualifiziert. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Arbeitslose letztlich bereit gewesen wäre, auch um ein Gehalt von S 20.000,-- brutto zu arbeiten oder bereit gewesen sei, den freien Posten mit einem Gehalt von mindestens S 26.000,-- brutto anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080329.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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