RS Vwgh 2000/2/23 94/08/0212

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §10 Abs1;
AKG 1992 §10 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Bei einem leitenden Angestellten iSd § 10 Abs 2 Z 2 AKG 1992 muss es sich zunächst um einen Angestellten, also um einen Arbeitnehmer handeln, dem Leitungsaufgaben zukommen. Es ist dabei erforderlich, dass der Angestellte regelmäßig unter eigener Verantwortung bedeutsame und echte unternehmerische Leitungsaufgaben auf bestimmtem (Teilgebieten) Gebieten, wie die organisatorische, personelle, kaufmännische, wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Führung des Unternehmens, mit einem erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum wahrnimmt. Die Herausnahme der leitenden Angestellten aus der Anwendung des AKG 1992 ist wegen ihrer funktionellen Nähe zum Unternehmer (typische Unternehmerfunktion) erfolgt. Ob dies der Fall ist, kann in aller Regel nur anhand der Arbeitsverträge überprüft werden. Die schlichte Vorgesetzteneigenschaft genügt nicht, hauptsächlich sachbezogene, mit der Unternehmensführung nicht zusammenhängende Tätigkeiten eines Angestellten sind kein Qualifikationsmerkmal für leitende Angestellte, auch wenn diese Tätigkeit mit relativ großer eigener Verantwortung ausgeführt wird. Die Selbsteinschätzung der betroffenen Angestellten kann jedenfalls nicht als maßgebend erachtet werden (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0298; hier: Die Weisungsbefugnis des Vorstandes einer Genossenschaft spricht weder für noch gegen die leitende Funktion).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080212.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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