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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
JagdG Bgld 1988 §194 Abs1 Z5;Rechtssatz
Wer als Jagdausübungsberechtigter davon Abstand nimmt, sich die Jagdkarte seines Jagdgastes vorweisen zu lassen, nimmt das Risiko in Kauf, dass dieser nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) iSd § 63 Abs 3 Bgld JagdG 1989 ist und kann sich nicht auf einen unverschuldeten Irrtum berufen.
Schlagworte
JagdkarteJagdrecht und Jagdrechtsausübung JagdgastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030015.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011