RS Vwgh 2000/2/23 2000/03/0015

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Bgld 1988 §194 Abs1 Z5;
JagdG Bgld 1988 §63 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §63 Abs3;
JagdRallg;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Wer als Jagdausübungsberechtigter davon Abstand nimmt, sich die Jagdkarte seines Jagdgastes vorweisen zu lassen, nimmt das Risiko in Kauf, dass dieser nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) iSd § 63 Abs 3 Bgld JagdG 1989 ist und kann sich nicht auf einen unverschuldeten Irrtum berufen.

Schlagworte

JagdkarteJagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdgast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030015.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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