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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
EO §237 Abs1;Rechtssatz
§ 7 Abs 1 Bgld JagdG 1989 stellt auf den Eigentumserwerb durch mehrere Eigentümer ab. Wird eine Liegenschaft im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zwangsweise versteigert, so geht das Eigentumsrecht mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (§ 237 Abs 1 EO). Als Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist der Zuschlag Erwerbstitel und Erwerbshandlung zugleich. Durch den Zuschlag geht also iSd § 7 Abs 1 Bgld JagdG 1989 der Grundbesitz auf mehrere Eigentümer über. Ob der Erwerb des Eigentums durch Versteigerung im Wesen ein abgeleiteter Rechtserwerb ist, der nur einige Eigenheiten des originären Erwerbs zum Schutz des gutgläubigen Erwerbers übernommen hat, kann dahingestellt bleiben.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030283.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011