RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0283

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §237 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §7 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 Bgld JagdG 1989 stellt auf den Eigentumserwerb durch mehrere Eigentümer ab. Wird eine Liegenschaft im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zwangsweise versteigert, so geht das Eigentumsrecht mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (§ 237 Abs 1 EO). Als Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist der Zuschlag Erwerbstitel und Erwerbshandlung zugleich. Durch den Zuschlag geht also iSd § 7 Abs 1 Bgld JagdG 1989 der Grundbesitz auf mehrere Eigentümer über. Ob der Erwerb des Eigentums durch Versteigerung im Wesen ein abgeleiteter Rechtserwerb ist, der nur einige Eigenheiten des originären Erwerbs zum Schutz des gutgläubigen Erwerbers übernommen hat, kann dahingestellt bleiben.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030283.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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